Die Satzung der Kirmesgesellschaft

Historie

Uns Deutschen sagt man im allgemeinen Gründlichkeit nach. Dies kommt bestimmt nicht von ungefähr, denn wenn man manche unserer Zeitgenossen sieht, kann man nur zustimmen: Sie sind erst zufrieden, wenn alle Möglichkeiten genau geregelt und nichts ungeklärt ist. Das fängt im weitesten Sinne bei unserer kaum noch zu durchschauenden Gesetzgebung an und endet bei einer juristisch einwandfreien Vereinssatzung, die sich
ein aus nur wenigen Köpfen bestehender Verein gegeben hat. Dabei sind manche Vereinigungen mehr mit der Auslegung ihrer Satzung beschäftigt, als damit, den darin festgelegten Vereinsauftrag zu erfüllen.

Die “Fidelen Brüder” sehen das genau anders: Ganz Ihrer rheinischen Mentalität entsprechend, lassen sie die Dinge auf sich zukommen. Das war schon immer so! Was soll man denn mit einer Satzung? Kirmes feiern wir so wie immer.

Trotzdem gibt es eine alte Satzung (und auch eine neue) der Kirmesgesellschaft. Sie stammt aus dem Gründungsjahr des Vereins, vom 20.10.1921 und ist Anlass unseres diesjährigen Jubiläums. Allerdings feiern wir in Helpenstein viel viel länger Kirmes. Man fragt sich, warum gerade 1921 eine Satzung geschrieben wurde. Nach dem ersten Weltkrieg waren überall Bestrebungen im Gange, die alte “Vereinslandschaft” der Vorkriegszeit neu zu beleben. Gerade Schützen- und Kirmesvereine waren sehr aktiv. Sie sammelten die meisten Menschen unter ihren Fittichen, denn gerade das ausgelassene Feiern hatte die Bevölkerung vermisst. Aber so einfach ging das nicht. Französische Truppen hatten damals unser Gebiet besetzt. Das geschlagene Deutsche Reich war im Versailler Vertrag zu enormen Reparationszahlungen verdammt worden, die es nicht erfüllen konnte. Also versuchten die Franzosen mit Gewalt ihr Recht zu erlangen. Sie besetzten die Rheinlande und das Ruhrgebiet und versuchten die Bevölkerung zur Lieferung der vereinbarten Leistungen zu zwingen. Auch in private Bereiche hinein wurde eingeschränkt. So waren jegliche Zusammenschlüsse verboten, deren Zweck es war, gemeinsam zu feiern. Ausnahmen bildeten die Vereine, die “ordentliche Satzungen” hatten, in der der Zweck des Vereins und alle übrigen wichtigen Punkte geregelt waren. Eine solche Satzung hatten die Helpensteiner nicht. Bisher war, der Gewohnheit folgend, immer nur von wenigen Bewohnern (oder dem Wirt) die Kirmes organisiert worden.


Diejenigen, die mitfeiern wollten, trugen sich in ein “Jeloochsboch” oder in die “Jeloochslies” (Vereinsliste) ein. Wer hier eingeschrieben war und seinen Beitrag entrichtet hatte, der hatte – wie heute – freien Eintritt zu den Kirmesveranstaltungen (Tanz). Nach der Kirmes wurde abgerechnet. Blieb ein Überschuss, wurde dieser ausgezahlt oder in Freibier umgesetzt; bei Verlust zahlten die “Jeloochsbröder” drauf.
Damit war der Zusammenschluss, der nur für die Kirmesfeier gebildet worden war, aufgelöst. Jetzt musste aufgrund der widrigen Umstände eine richtige Satzung her, die sogar von der Gemeindeverwaltung bestätigt werden musste. Den Satzungstext trieben die Helpensteiner in der Nachbarschaft auf.
Geschrieben wurde sie von Josef Telmes, der, da er eine Handschrift wie ein “Advokat” hatte, Schriftführer des Vereines war, unterschrieben von den Vorstandsmitgliedern: Philipp Bellen (1.Vorsitzender), Johann Cremer (Stellvertreter), Wilhelm Meinholz (Kassierer), Josef Telmes (Schriftführer), Heinrich Lück und Konrad Ervenich (Beisitzer).


Was der Vorstand von der Satzung hielt, ist eindrucksvoll auf der Rückseite des Doppelblattes dargelegt: Er hatte nach einer Versammlung “Kreuz Solo” (ein heute nicht mehr übliches Kartenspiel) gespielt. Die Ergebnisse der Spiele wurden, da kein anderes Stück Papier greifbar war, auf der Rückseite der Satzung festgehalten. Sie war also nicht mehr als ein Stück Papier, nur für einen bestimmten, zwingend nötigen Zweck geschaffen. So sollte es bleiben bis in unsere Zeit. Die alte Satzung blieb in der Schublade und wurde – außer hinsichtlich der Höhe von Eintrittspreisen und Beitragserhöhungen, die verschiedentlich überschrieben wurden – nicht geändert. Sie wurde weder zu Beginn der Generalversammlung vorgelesen (wie andernorts üblich) noch bei irgendwelchen Unstimmigkeiten herangezogen.

Vielleicht ist dies der Grund dafür, dass sie als einziges Schriftstück aus der offiziellen Gründungszeit unseres Vereins erhalten blieb.

Übrigens wurde am 9.7.1993 eine neue Satzung verabschiedet, die, ebenso wie die alte, einen bestimmten Zweck erfüllen sollte: Wir haben versucht, gemeinnützig zu werden. Dies erforderte eine neue Satzung, die bestimmte Punkte enthalten muss. Zusammen mit einem Notar wurde ein Entwurf verfasst, von der Versammlung verabschiedet und dem Finanzamt zur Prüfung vorgelegt. Allerdings vergebens, denn das Hahneköppen entspricht als eine sportliche Betätigung nicht mehr dem heutigen
Gedanken und der Zielsetzung des Tierschutzes”. Wir haben über diese Begründung herzlich gelacht, pfeifen zukünftig auf das Finanzamt und werden weiter unseren König durch Hahneköppen ermitteln.

Martin Kluth

Die aktuelle Satzung

Nachstehende Satzung wurde von der Generalversammlung der
Kirmesgesellschaft “Fidele Brüder 1921” beschlossen und ersetzt die
alte, mehrfach geänderte Satzung.

¤ 1 Name und Sitz
(1) Der Name des Vereins ist KIRMESGESELLSCHAFT VEREIN “Fidele Brüder” HELPENSTEIN 1921 (im folgenden Text Kirmesgesellschaft genannt)
(2) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Sitz des Vereins ist Neuss-Helpenstein

¤ 2 Grundsätze der Tätigkeit, Vereinszweck
(1) Die Kirmesgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist es, den Heimat- und Gemeinschaftssinn der Dorfbewohner zum Wohle aller zu fördern. Dazu gehört insbesondere die Durchführung des alljährlichen Heimatfestes.
(3) Darüber hinaus betrachtet sich der Verein als Interessenvertretung aller Helpensteiner Bürger, soweit Belange des Dorfes betroffen sind.
(4) Der Verein lehnt Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art ab.
(5) Die Vermögenswerte des Vereins dienen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Zuwendungen von Vereinsvermögen dürfen im Rahmen der Gemeinnützigkeit erfolgen.
(6) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1.9. und endet am 31.8 des darauffolgenden Jahres.

¤ 3 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern. Jeder Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Aktive Mitglieder sind grundsätzlich diejenigen, die in Helpenstein wohnen.
(3) Passiv sind die Mitglieder, die auswärts wohnen. Sie können auf Antrag jederzeit aktiv werden.
(4) Mitglieder des Vereins, die sich um diesen besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand beendet werden.
(6) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
(7) Bei Ausscheiden aus dem Verein erlöschen sämtliche Ansprüche gegen den Verein.

¤ 4 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

¤ 5 Ordentliche Mitglieder
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie legt auch die Höhe der Beiträge fest.
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung statt,
- zur Vorbereitung und Organisation des Heimatfestes vor dem alljährlichen Heimatfest
- als Abrechnungsversammlung innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Beginn des neuen Geschäftsjahres.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten des Vereins spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Vereinslokal.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(7) Versammlungsleiter ist der Präsident des Vereins. Im Verhinderungsfall wird diese Position vom Vizepräsident oder ggf. Kassierer wahrgenommen.
(8) Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(9) Zur Prüfung des Jahresabschlusses werden aus der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
(10) Satzungsänderungen können – nach Vorankündigung gemäß ¤ 5.5 von einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden. Es müssen mindestens 15 Mitglieder anwesend sein.

¤ 6 Außerordentliche Mit- gliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn 15 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder deren Einberufung beantragt. Der Antrag muß schriftlich unter Darlegung der Gründe dem Präsidenten vorgelegt werden. Beizufügen ist eine Unterschriftenliste.
(2) Eine ordnungsgemäß im Sinne des Abs. 1 beantragte Versammlung ist vom Präsidenten innerhalb von spätestens vier Wochen nach Antragstellung
 einzuberufen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt ebenfalls durch Aushang im Vereinslokal.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen zur Klärung wichtiger Probleme einzuberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, den Vorstand bzw. einzelne  Vorstandsmitglieder durch ein Mißtrauensvotum auch während der Amtszeit  abzuberufen. Ein entsprechender Antrag wird auf der nächstens, eigens hierfür anzusetzenden Versammlung entschieden. Diese ist spätestens nach Ablauf von 4 Wochen einzuberufen. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder unterstützt wird. Es müssen mindestens 15 Mitglieder anwesend sein.

¤ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassierer
- Schriftführer
(3) Zum erweiterten Vorstand gehören:
- stellvertretender Kassierer
- stellvertretender Schriftführer
- die amtierende Majestät
- die neue Majestät
- mindestens zwei Beisitzer
- sowie gegebenen- falls Ehrenvorstandsmitglieder
(4) Der geschäftsführende Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er vertritt den Verein nach außen, verwaltet das Vereinsvermögen und bringt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Ausführung.
(5) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(6) Die stimmberechtigen Vorstandsmitglieder werden für einen Zeitraum von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
(7) Die Wahl erfolgt in der Weise, daß im dreijährlichen Turnus zunächst
- Präsident und stellvertretender Präsident
im darauffolgenden Jahr
- Kassierer und stellvertretender Kassierer
und im dritten Jahr
- Schriftführer und stellvertretender Schriftführer
neu gewählt werden.
Die Wahl der Beisitzer erfolgt alle 2 Jahre und wird zusammen mit der in dem jeweiligen Jahr stattfindenden Wahl durchgeführt.

¤ 8 Hahnenkönig
(1) Die Helpensteiner Majestät wird alljährlich durch Hahnenköppen der Mitglieder ermittelt. Sie führt den Titel Hahnenkönig.
(2) Jedes Vereinsmitglied kann Hahnenkönig werden. Voraussetzung ist, daß die Königsresidenz in Helpenstein errichtet wird.

¤ 9 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann eine zweite Versammlung frühestens zwei, spätestens vier Wochen nach der ersten einberufen werden. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(3) Der Beschluß über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
(4) Das vorhandene Vereinsvermögen ist für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren auf einem Sperrkonto zu hinterlegen, um es dem nachfolgenden Verein, der sich dieser Satzung unterwirft, auszuhändigen. Bei einer Neugründung müssen mindestens 30 volljährige Helpensteiner Bürger die Aufnahmeliste unterzeichnen.
(5) Gründet sich binnen fünf Jahren kein neuer Verein, der einen Anspruch auf das Vereinsvermögen geltend machen kann, so fällt das Vermögen an die katholische Pfarrgemeinde St. Peter zu Hoisten. Es darf ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken (Pflege und Erhalt der Kapelle in Helpenstein) verwendet werden. Alle Sachwerte (Königsketten, Vereinsfahne, Satzung und sonstige Aufzeichnungen) sind an das Neusser Stadtarchiv zu übergeben.


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