Die Satzung der Kirmesgesellschaft Helpenstein e.V.

§1 Name und Sitz

  1. Der Name des Vereins ist “Kirmesgesellschaft Helpenstein e.V.” (im folgenden Text Kirmesgesellschaft genannt)
  2. Sitz des Vereins ist 41472 Neuss-Helpenstein, Harbernusstrasse 31b

§2 Grundsätze der Tätigkeit, Vereinszweck

  1. Die Kirmesgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist es, den Heimat- und Gemeinschaftssinn der Dorfbewohner zum Wohle aller zu fördern. Dazu gehört insbesondere die Durchführung des alljährlichen Heimatfestes. Darüber hinaus betrachtet sich der Verein als Interessenvertretung aller Helpensteiner Bürger, soweit Belange des Dorfes betroffen sind.
  3. Der Verein lehnt Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art ab.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  7. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1.1. und endet am 31.12. des Jahres.

§3 Vereinsmitglieder

  1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

    1. Aktive sind alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den vollen Beitrag oder den Familienbeitrag zahlen.
    2. Passive Mitglieder unterstützen den Verein, haben jedoch kein Stimmrecht.
    3. Mitglieder des Vereins, die sich um diesen besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Erwerb der Mitgliedschaft

    Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann passives Mitglied des Vereins werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die aktive Mitgliedschaft können alle Personen ab dem 18. Lebensjahr erwerben. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Anträge auf Aufnahme neuer Mitglieder.

  3. Ende der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Bei Ausscheiden aus dem Verein erlöschen sämtliche Ansprüche gegen den Verein.

    1. Austritt

      Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand beendet werden.

    2. Ausschluss

      Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand sind, können vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

      Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands auch ausgeschlossen werden, wenn es ungeachtet einer erfolgten Abmahnung gegen die Satzung verstößt oder sich eines Verhaltens schuldig macht, das geeignet ist, den Ruf und das Ansehen des Vereins sowie die Kameradschaft zu schädigen. In schwerwiegenden Fällen bedarf es keiner vorherigen Abmahnung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen kann in der Mitgliederversammlung verlesen werden, soweit das Mitglied dem nicht widerspricht.

      Gegen eine Ablehnung der Aufnahme sowie gegen einen Ausschluss ist der Einspruch des betroffenen Mitglieds zulässig. Dieser ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Zugang der schriftlichen Entscheidung an beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand endgültig.

§4 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und Sonderumlagen. Die Höhe des Beitrages und der Sonderumlagen legt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit fest. Ein Beitritt im laufenden Geschäftsjahr verpflichtet zur Zahlung des vollen Jahresbeitrags. Erfolgt die Beendigung der Mitgliedschaft unterjährig, so werden im Voraus entrichtete Beiträge nicht erstattet.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§6 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins. Sie wählt den geschäftsführenden Vorstand und die Kassenprüfer turnusgemäß und entlastet denselben. Sie legt die Höhe der Beiträge fest und ernennt Ehrenmitglieder.

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Aktiven und Ehrenmitgliedern des Vereins. Nur diese sind stimmberechtigt.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Benachrichtigung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Als Benachrichtigung in diesem Sinne gilt neben der schriftlichen Benachrichtigung auch die Bekanntgabe durch E-Mail, die Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins [www.helpenstein.com] oder Aushänge in Vereinsschaukästen.
  4. Jede ordnungsgemäß entsprechend § 6 Abs. 3 einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit sich aufgrund dieser Satzung nichts anderes ergibt.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  6. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende des Vereins. Im Verhinderungsfall wird diese Position vom 2. Vorsitzenden oder ersatzweise (ggf.) dem 1. Schatzmeister wahrgenommen.
  7. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den geschäftsführenden Vorstand.
  9. Zur Prüfung des Jahresabschlusses werden aus der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer jährlich neu gewählt. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
  10. Satzungsänderungen können – nach Vorankündigung gemäß § 6 Abs. 3 – von einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden. Es müssen mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Satzungsänderung entscheiden soll, nicht 30 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in dieser Versammlung der ¾ Mehrheit.
  11. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen nur berücksichtigt werden, wenn sie 48 Stunden vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht worden sind.

§7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Vorschriften des § 6 entsprechend, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn

    1. 1/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder deren Einberufung beantragt. Der Antrag muss schriftlich unter Darlegung der Gründe dem 1. Vorsitzenden vorgelegt werden. Beizufügen ist eine Unterschriftenliste.
    2. der Vorstand eine Einberufung zur Klärung unaufschiebbarer und/oder bedeutsamer Probleme und Projekte für erforderlich erachtet.
    3. eine außerordentliche Abberufung von geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern beantragt wird.
  3. Eine ordnungsgemäß im Sinne des Abs. 2a oder 2c beantragte außerordentliche Versammlung ist vom 1. Vorsitzenden innerhalb von spätestens vier Wochen nach Antragstellung einzuberufen.
  4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist berechtigt, den geschäftsführenden Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder durch ein Misstrauensvotum auch während der Amtszeit abzuberufen. Ein entsprechender Antrag muss von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden und wird auf der nächsten, eigens hierfür anzusetzenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er von mindestens 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder unterstützt wird. Es müssen mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. Sind weniger anwesend oder wird die Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als abgelehnt.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
  2. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  3. Die Aufgaben und Kompetenzen der erweiterten Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung der Kirmesgesellschaft geregelt.
  4. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

    1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 1. Schriftführer 1. Schatzmeister 2. Schatzmeister

    Der geschäftsführende Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden namentlich ins Vereinsregister eingetragen. Jeweils drei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

    Der geschäftsführende Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, bestimmt deren Tagesordnung, entscheidet über Neuaufnahmen und Ausschlüsse. Er verwaltet das Vereinsvermögen im Rahmen der Vereinssatzung, legt über die ihm darüber hinaus obliegenden laufenden Geschäfte sowie Planungen Rechenschaft ab und bringt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Ausführung.

  5. Die Rollen und Verantwortungen des erweiterten Vorstands sind in der Geschäftsordnung als Ergänzung zur Satzung definiert. Der erweiterte Vorstand wird vom geschäftsführenden Vorstand benannt.
  6. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden für einen Zeitraum von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
  7. Wahlen

    Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands erfolgt in der Weise, dass im dreijährigen Turnus im Wechsel

    1. Vorsitzender und 2. Schatzmeister, im darauffolgenden Jahr 1. Schatzmeister und 2. Vorsitzender und im dritten Jahr 1. Schriftführer

    neu gewählt werden.

§9 Haftung

  1. Der Vorstand, Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das betroffene Vereinsmitglied die Beweislast.
  2. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

    Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Überwachung entgeltlich beschäftigter Mitarbeiter oder ehrenamtlich im Verein tätiger Personen ausgeschlossen.

  3. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszwecks, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§10 Vereinskönig

  1. Die Helpensteiner Majestät wird alljährlich neu ermittelt.
  2. Jedes aktive Vereinsmitglied das mindestens drei Jahre Mitglied im Verein ist, kann Vereinskönig werden. Voraussetzung ist, dass die Königsresidenz in Helpenstein errichtet wird.
  3. Zwischen zwei Regierungszeiten desselben Vereinskönigs müssen mindestens drei Jahre liegen.
  4. Über Ausnahmen zu Absätzen 2 und 3 entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§11 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so darf eine zweite Versammlung frühestens zwei und muss spätestens vier Wochen nach der ersten einberufen werden. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die katholische Kirchengemeinde St. Quirinus, zu Neuss. Das übertragene Vermögen ist ausschließlich für die Pflege und den Erhalt der Kapelle in Helpenstein zu verwenden. Eine anderweitige Nutzung ist ausgeschlossen. Zulässige Verwendungen im Sinne dieser Zweckbindung sind insbesondere: Instandhaltungsmaßnahmen an baulichen Teilen der Kapelle (z. B. Dach, Mauerwerk, Fenster) Restaurierung und Erhalt von liturgischen Gegenständen (z. B. Altartücher, Kelche) Pflege und Erneuerung der Innenausstattung (z. B. Kirchenbänke, Beleuchtung, Heizung) Maßnahmen zur Erfüllung behördlicher Auflagen Gestaltung und Pflege des Außenbereichs (z. B. Wege, Grünflächen, Umzäunungen) Anschaffung von Verbrauchsmaterialien, die für den liturgischen Betrieb erforderlich sind (z. B. Kerzen, Weihrauch, Blumenschmuck, Reinigungsmittel)

    Alle Sachwerte (Königsketten, Vereinsfahnen, Satzung und sonstige Aufzeichnungen) sind an das Neusser Stadtarchiv zu übergeben."

Die aktuelle Satzung/Geschäftsordnung und Datenschutzerklärung als PDF

satzung.pdf (252 kB)

geschaeftsordnung.pdf (217 kB)

datenschutzerklaerung_1.pdf (200 kB)

Historie

Uns Deutschen sagt man im allgemeinen Gründlichkeit nach. Dies kommt bestimmt nicht von ungefähr, denn wenn man manche unserer Zeitgenossen sieht, kann man nur zustimmen: Sie sind erst zufrieden, wenn alle Möglichkeiten genau geregelt und nichts ungeklärt ist. Das fängt im weitesten Sinne bei unserer kaum noch zu durchschauenden Gesetzgebung an und endet bei einer juristisch einwandfreien Vereinssatzung, die sich
ein aus nur wenigen Köpfen bestehender Verein gegeben hat. Dabei sind manche Vereinigungen mehr mit der Auslegung ihrer Satzung beschäftigt, als damit, den darin festgelegten Vereinsauftrag zu erfüllen.

Die “Fidelen Brüder” sehen das genau anders: Ganz Ihrer rheinischen Mentalität entsprechend, lassen sie die Dinge auf sich zukommen. Das war schon immer so! Was soll man denn mit einer Satzung? Kirmes feiern wir so wie immer.

Trotzdem gibt es eine alte Satzung (und auch eine neue) der Kirmesgesellschaft. Sie stammt aus dem Gründungsjahr des Vereins, vom 20.10.1921 und ist Anlass unseres diesjährigen Jubiläums. Allerdings feiern wir in Helpenstein viel viel länger Kirmes. Man fragt sich, warum gerade 1921 eine Satzung geschrieben wurde. Nach dem ersten Weltkrieg waren überall Bestrebungen im Gange, die alte “Vereinslandschaft” der Vorkriegszeit neu zu beleben. Gerade Schützen- und Kirmesvereine waren sehr aktiv. Sie sammelten die meisten Menschen unter ihren Fittichen, denn gerade das ausgelassene Feiern hatte die Bevölkerung vermisst. Aber so einfach ging das nicht. Französische Truppen hatten damals unser Gebiet besetzt. Das geschlagene Deutsche Reich war im Versailler Vertrag zu enormen Reparationszahlungen verdammt worden, die es nicht erfüllen konnte. Also versuchten die Franzosen mit Gewalt ihr Recht zu erlangen. Sie besetzten die Rheinlande und das Ruhrgebiet und versuchten die Bevölkerung zur Lieferung der vereinbarten Leistungen zu zwingen. Auch in private Bereiche hinein wurde eingeschränkt. So waren jegliche Zusammenschlüsse verboten, deren Zweck es war, gemeinsam zu feiern. Ausnahmen bildeten die Vereine, die “ordentliche Satzungen” hatten, in der der Zweck des Vereins und alle übrigen wichtigen Punkte geregelt waren. Eine solche Satzung hatten die Helpensteiner nicht. Bisher war, der Gewohnheit folgend, immer nur von wenigen Bewohnern (oder dem Wirt) die Kirmes organisiert worden.


Diejenigen, die mitfeiern wollten, trugen sich in ein “Jeloochsboch” oder in die “Jeloochslies” (Vereinsliste) ein. Wer hier eingeschrieben war und seinen Beitrag entrichtet hatte, der hatte – wie heute – freien Eintritt zu den Kirmesveranstaltungen (Tanz). Nach der Kirmes wurde abgerechnet. Blieb ein Überschuss, wurde dieser ausgezahlt oder in Freibier umgesetzt; bei Verlust zahlten die “Jeloochsbröder” drauf.
Damit war der Zusammenschluss, der nur für die Kirmesfeier gebildet worden war, aufgelöst. Jetzt musste aufgrund der widrigen Umstände eine richtige Satzung her, die sogar von der Gemeindeverwaltung bestätigt werden musste. Den Satzungstext trieben die Helpensteiner in der Nachbarschaft auf.
Geschrieben wurde sie von Josef Telmes, der, da er eine Handschrift wie ein “Advokat” hatte, Schriftführer des Vereines war, unterschrieben von den Vorstandsmitgliedern: Philipp Bellen (1.Vorsitzender), Johann Cremer (Stellvertreter), Wilhelm Meinholz (Kassierer), Josef Telmes (Schriftführer), Heinrich Lück und Konrad Ervenich (Beisitzer).


Was der Vorstand von der Satzung hielt, ist eindrucksvoll auf der Rückseite des Doppelblattes dargelegt: Er hatte nach einer Versammlung “Kreuz Solo” (ein heute nicht mehr übliches Kartenspiel) gespielt. Die Ergebnisse der Spiele wurden, da kein anderes Stück Papier greifbar war, auf der Rückseite der Satzung festgehalten. Sie war also nicht mehr als ein Stück Papier, nur für einen bestimmten, zwingend nötigen Zweck geschaffen. So sollte es bleiben bis in unsere Zeit. Die alte Satzung blieb in der Schublade und wurde – außer hinsichtlich der Höhe von Eintrittspreisen und Beitragserhöhungen, die verschiedentlich überschrieben wurden – nicht geändert. Sie wurde weder zu Beginn der Generalversammlung vorgelesen (wie andernorts üblich) noch bei irgendwelchen Unstimmigkeiten herangezogen.

Vielleicht ist dies der Grund dafür, dass sie als einziges Schriftstück aus der offiziellen Gründungszeit unseres Vereins erhalten blieb.

Übrigens wurde am 9.7.1993 eine neue Satzung verabschiedet, die, ebenso wie die alte, einen bestimmten Zweck erfüllen sollte: Wir haben versucht, gemeinnützig zu werden. Dies erforderte eine neue Satzung, die bestimmte Punkte enthalten muss. Zusammen mit einem Notar wurde ein Entwurf verfasst, von der Versammlung verabschiedet und dem Finanzamt zur Prüfung vorgelegt. Allerdings vergebens, denn das Hahneköppen entspricht als eine sportliche Betätigung nicht mehr dem heutigen
Gedanken und der Zielsetzung des Tierschutzes”. Wir haben über diese Begründung herzlich gelacht, pfeifen zukünftig auf das Finanzamt und werden weiter unseren König durch Hahneköppen ermitteln.

Martin Kluth


Introduction     -     Gedanken

Helpenstein

Wenn Du Fragen oder Anregungen hast, dann schicke bitte ein Mail an info_at_helpenstein.com. Wir melden uns bei Dir.

Viel Spass beim stöbern auf unserer Homepage wünscht das Team von www.helpenstein.com.

Social Links

© 2007 - 2026 www.helpenstein.com | Powered by REDAXO