Die Satzung der Kirmesgesellschaft
„Fidele Brüder 1921“ Helpenstein
§1 Name und Sitz
(1) Der Name des Vereins ist Kirmesgesellschaft „Fidele Brüder 1921“ Helpenstein (im folgenden Text Kirmesgesellschaft genannt)
(2) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden
(3) Sitz des Vereins ist Neuss-Helpenstein
§2 Grundsätze der Tätigkeit, Vereinszweck
(1) Die Kirmesgesellschaft „Fidele Brüder 1921“ Helpenstein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist es, den Heimat- und Gemeinschaftssinn der Dorfbewohner zum Wohle aller zu fördern. Dazu gehört insbesondere die Durchführung des alljährlichen Heimatfestes.
Darüber hinaus betrachtet sich der Verein als Interessenvertretung aller Helpensteiner Bürger, soweit Belange des Dorfes betroffen sind.
(3) Der Verein lehnt Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art ab.
(4) Die Vermögenswerte des Vereins dienen ausschließlich der satzungsgemäß bestimmten gemeinnützigen Zwecken. Zuwendungen von Vereinsvermögen dürfen nur im Rahmen der Gemeinnützigkeit erfolgen.
(5) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1.11. und endet am 31.10. des darauffolgenden Jahres.
§3 Vereinsmitglieder
(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
a) Aktive sind alle männlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den vollen Beitrag zahlen.
b) Passive sind die Mitglieder, die einen geminderten Beitrag zahlen. Sie unterstützen den Verein.
c) Mitglieder des Vereins, die sich um diesen besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Erwerb der Mitgliedschaft
Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann passives Mitglied des Vereins werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die aktive Mitgliedschaft können männliche Personen ab dem 18. Lebensjahr erwerben. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Anträge auf Aufnahme neuer Mitglieder.
(3) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
Bei Ausscheiden aus dem Verein erlöschen sämtliche Ansprüche gegen den Verein.
a) Austritt
Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand beendet werden.
b) Ausschluss
Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand sind, können vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands auch ausgeschlossen werden, wenn es ungeachtet einer erfolgten Abmahnung gegen die Satzung verstößt oder sich eines Verhaltens schuldig macht, das geeignet ist, den Ruf und das Ansehen des Vereins sowie die Kameradschaft zu schädigen. In schwerwiegenden Fällen bedarf es keiner vorherigen Abmahnung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen kann in der Mitgliederversammlung verlesen werden, soweit das Mitglied dem nicht widerspricht.
(4) Gegen eine Ablehnung der Aufnahme sowie gegen einen Ausschluss ist der Einspruch des betroffenen Mitglieds zulässig. Dieser ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Zugang der schriftlichen Entscheidung beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand endgültig.
§4 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und Sonderumlagen. Die Höhe des Beitrages und der Sonderumlagen legt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit fest. Ein Beitritt im laufenden Geschäftsjahr verpflichtet zur Zahlung des vollen Jahresbeitrags. Erfolgt die Beendigung unterjährig, so werden im Voraus entrichtete Beiträge nicht erstattet.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
§6 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins. Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer turnusgemäß und entlastet dieselben. Sie legt die Höhe der Beiträge fest und ernennt Ehrenmitglieder.
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Aktiven und Ehrenmitgliedern des Vereins. Nur diese sind stimmberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Benachrichtigung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Als Benachrichtigung in diesem Sinne gilt neben der schriftlichen Benachrichtigung auch die Bekanntgabe durch E-Mail, die Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins [www.helpenstein.com] oder durch Aushänge in Vereinsschaukästen.
(4) Jede ordnungsgemäß, entsprechend § 6 Abs. 3, einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit sich aufgrund dieser Satzung nichts anderes ergibt.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(6) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende des Vereins. Im Verhinderungsfall wird diese Position vom 2. Vorsitzenden oder ersatzweise (ggf.) dem Kassierer wahrgenommen.
(7) Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(8) Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand.
(9) Zur Prüfung des Jahresabschlusses werden aus der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer jährlich neu gewählt. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
(10) Satzungsänderungen können – nach Vorankündigung gemäß § 6 Abs. 3 – von einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden. Es müssen mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Satzungsänderung entscheiden soll, nicht 30 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in dieser Versammlung der ¾ Mehrheit.
(11) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen nur berücksichtigt werden, wenn sie 48 Stunden vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht worden sind.
§7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Vorschriften des § 6 entsprechend, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn
a) 1/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder deren Einberufung beantragt. Der Antrag muss schriftlich unter Darlegung der Gründe dem 1. Vorsitzenden vorgelegt werden. Beizufügen ist eine Unterschriftenliste.
b) der Vorstand eine Einberufung zur Klärung unaufschiebbarer und/oder bedeutsamer Probleme und Projekte für erforderlich erachtet.
c) eine außerordentliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern beantragt wird.
(3) Eine ordnungsgemäß im Sinne des Abs. 2a oder 2c beantragte außerordentliche Versammlung ist vom 1. Vorsitzenden innerhalb von spätestens vier Wochen nach Antragstellung einzuberufen.
(4) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist berechtigt, den Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder durch ein Misstrauensvotum auch während der Amtszeit abzuberufen. Ein entsprechender Antrag muss von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden und wird auf der nächsten, eigens hierfür anzusetzenden außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er von mindestens 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder unterstützt wird. Es müssen mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. Sind weniger anwesend oder wird die Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als abgelehnt.
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
(1) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
• 1. Vorsitzender
• 2. Vorsitzender
• Kassierer
• Schriftführer
Der geschäftsführende Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der geschäftsführende Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, bestimmt deren Tagesordnung, entscheidet über Neuaufnahmen und Ausschlüsse. Er verwaltet das Vereinsvermögen im Rahmen der Vereinssatzung, legt über die ihm darüber hinaus obliegenden laufenden Geschäfte sowie Planungen Rechenschaft ab und bringt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Ausführung.
(2) Zum erweiterten Vorstand gehören:
• der geschäftsführende Vorstand
• stellvertretender Kassierer
• stellvertretender Schriftführer
• die amtierende Majestät
• die neue Majestät
• weitere Mitglieder als Beisitzer
• Jugendvertreter (der Jugendvertreter muss mindestens 14 Jahre alt sein und scheidet in dem Jahr, in dem er 23 Jahre alt wird, wieder aus dem Vorstand aus. Über Ausnahmen entscheidet ggf. die Mitgliederversammlung)
• bis zu fünf von der PHM (Pro Helpenstein Marketing GmbH) delegierte Vertreter
• sowie gegebenenfalls Ehrenvorstandsmitglieder
(3) Die Vorstandsmitglieder werden, mit Ausnahme der Majestäten, für einen Zeitraum von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Wahlen
a) Die Wahl des Vorstands erfolgt in der Weise, dass im dreijährigen Turnus im Wechsel
• 1. Vorsitzender und stellvertretender Kassierer,
• im darauffolgenden Jahr Kassierer und stellvertretender Schriftführer
• und im dritten Jahr Schriftführer und 2. Vorsitzender
neu gewählt werden.
b) Der Jugendvertreter wird alle drei Jahre gewählt.
c) Die Wahl der Beisitzer erfolgt im Rhythmus alle 3 Jahre und wird zusammen mit der in dem jeweiligen Jahr stattfindenden Wahl durchgeführt. Der Vorstand kann im laufenden Jahr bei Bedarf weitere Beisitzer berufen, deren Benennung in der folgenden Hauptversammlung von dieser zu bestätigen ist.
d) Die bis zu fünf Mitglieder der PHM werden nicht gewählt, sondern von der PHM entsandt.
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§9 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige, der Vorstand, die Organmitglieder und die besonderen Vertreter des Vereins, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit gilt auch für die Verpflichtung zur Überwachung entgeltlich beschäftigter Mitarbeiter oder ehrenamtlich im Verein tätiger Personen. Ist streitig, ob ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, trägt der Verein oder das betroffene Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind ehrenamtlich Tätige, der Vorstand, die Organmitglieder oder die besonderen Vertreter gemäß Ziffer 1. einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1. gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(3) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeiten, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§10 Vereinskönig
(1) Die Helpensteiner Majestät wird alljährlich neu ermittelt.
(2) Jedes aktive Vereinsmitglied, das mindestens drei Jahre Mitglied im Verein ist, kann Vereinskönig werden. Voraussetzung ist, dass die Königsresidenz in Helpenstein errichtet wird.
(3) Zwischen zwei Regierungszeiten desselben Vereinskönigs müssen mindestens drei Jahre liegen.
(4) Über Ausnahmen zu Ziffer 2 und 3 entscheidet der Vorstand.
§11 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so darf eine zweite Versammlung frühestens zwei, und muss spätestens vier Wochen nach der ersten einberufen werden. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(3) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
(4) Das vorhandene Vereinsvermögen ist für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren auf einem Sperrkonto zu hinterlegen, um es dem nachfolgenden Verein, der sich dieser Satzung unterwirft, auszuhändigen. Bei einer Neugründung müssen mindestens 30 volljährige Helpensteiner Bürger die Aufnahmeliste unterzeichnen.
(5) Gründet sich binnen fünf Jahren kein neuer Verein, der einen Anspruch auf das Vereinsvermögen geltend machen kann, so fällt das Vermögen an die für Helpenstein zuständige Pfarrgemeinde. Es darf ausschließlich zur Pflege und Erhalt der Kapelle in Helpenstein verwendet werden. Alle Sachwerte (Königsketten, Vereinsfahnen, Satzung und sonstige Aufzeichnungen) sind an das Neusser Stadtarchiv zu übergeben.
§12 Datenschutz
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Alter, Geschlecht, Eintrittsdatum, Bankverbindung, Mitgliederstatus, Funktion im Verein, Ehrungen, Fotos) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Durchführung des Heimatfestes und des Heimatwesens.
(2) Daten zum laufenden Vereinsbetrieb können in den vereinsinternen Mitteilungen und auf der Homepage der Kirmesgesellschaft „Fidele Brüder 1921“ Helpenstein veröffentlicht sowie an Medien und PHM übermittelt werden.
(3) Jedes Mitglied kann jederzeit gegenüber der Kirmesgesellschaft „Fidele Brüder 1921“ Helpenstein der Veröffentlichung bzw. Weitergabe dieser Daten widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. Zu weitergehenden Maßnahmen ist die Kirmesgesellschaft „Fidele Brüder 1921“ Helpenstein nicht verpflichtet.
(4) Der erweiterte Vorstand der Kirmesgesellschaft „Fidele Brüder 1921“ Helpenstein kann Mitgliederlisten erhalten, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben im Verein notwendig ist. Die Empfänger und Nutzer dieser Listen haben eine schriftliche Erklärung (Verpflichtungserklärung) über Einhaltung des Verwendungszwecks der Daten, der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu unterzeichnen.
(5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
(6) Die Mitglieder haben nach § 34 BDSG das Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung. Weiterhin haben die Mitglieder nach § 35 BDSG z.B. bei unrichtigen oder unzulässig erhobenen Daten das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer Daten. Dieselben Rechte haben dritte Betroffene, sofern auf sie bezogene Daten durch die Kirmesgesellschaft „Fidele Brüder 1921“ Helpenstein verarbeitet werden.
Die aktuelle Satzung und Datenschutzerklärung als PDF
Historie
Uns Deutschen sagt man im allgemeinen Gründlichkeit nach. Dies kommt bestimmt nicht von ungefähr, denn wenn man manche unserer Zeitgenossen sieht, kann man nur zustimmen: Sie sind erst zufrieden, wenn alle Möglichkeiten genau geregelt und nichts ungeklärt ist. Das fängt im weitesten Sinne bei unserer kaum noch zu durchschauenden Gesetzgebung an und endet bei einer juristisch einwandfreien Vereinssatzung, die sich
ein aus nur wenigen Köpfen bestehender Verein gegeben hat. Dabei sind manche Vereinigungen mehr mit der Auslegung ihrer Satzung beschäftigt, als damit, den darin festgelegten Vereinsauftrag zu erfüllen.
Die “Fidelen Brüder” sehen das genau anders: Ganz Ihrer rheinischen Mentalität entsprechend, lassen sie die Dinge auf sich zukommen. Das war schon immer so! Was soll man denn mit einer Satzung? Kirmes feiern wir so wie immer.
Trotzdem gibt es eine alte Satzung (und auch eine neue) der Kirmesgesellschaft. Sie stammt aus dem Gründungsjahr des Vereins, vom 20.10.1921 und ist Anlass unseres diesjährigen Jubiläums. Allerdings feiern wir in Helpenstein viel viel länger Kirmes. Man fragt sich, warum gerade 1921 eine Satzung geschrieben wurde. Nach dem ersten Weltkrieg waren überall Bestrebungen im Gange, die alte “Vereinslandschaft” der Vorkriegszeit neu zu beleben. Gerade Schützen- und Kirmesvereine waren sehr aktiv. Sie sammelten die meisten Menschen unter ihren Fittichen, denn gerade das ausgelassene Feiern hatte die Bevölkerung vermisst. Aber so einfach ging das nicht. Französische Truppen hatten damals unser Gebiet besetzt. Das geschlagene Deutsche Reich war im Versailler Vertrag zu enormen Reparationszahlungen verdammt worden, die es nicht erfüllen konnte. Also versuchten die Franzosen mit Gewalt ihr Recht zu erlangen. Sie besetzten die Rheinlande und das Ruhrgebiet und versuchten die Bevölkerung zur Lieferung der vereinbarten Leistungen zu zwingen. Auch in private Bereiche hinein wurde eingeschränkt. So waren jegliche Zusammenschlüsse verboten, deren Zweck es war, gemeinsam zu feiern. Ausnahmen bildeten die Vereine, die “ordentliche Satzungen” hatten, in der der Zweck des Vereins und alle übrigen wichtigen Punkte geregelt waren. Eine solche Satzung hatten die Helpensteiner nicht. Bisher war, der Gewohnheit folgend, immer nur von wenigen Bewohnern (oder dem Wirt) die Kirmes organisiert worden.
Diejenigen, die mitfeiern wollten, trugen sich in ein “Jeloochsboch” oder in die “Jeloochslies” (Vereinsliste) ein. Wer hier eingeschrieben war und seinen Beitrag entrichtet hatte, der hatte – wie heute – freien Eintritt zu den Kirmesveranstaltungen (Tanz). Nach der Kirmes wurde abgerechnet. Blieb ein Überschuss, wurde dieser ausgezahlt oder in Freibier umgesetzt; bei Verlust zahlten die “Jeloochsbröder” drauf.
Damit war der Zusammenschluss, der nur für die Kirmesfeier gebildet worden war, aufgelöst. Jetzt musste aufgrund der widrigen Umstände eine richtige Satzung her, die sogar von der Gemeindeverwaltung bestätigt werden musste. Den Satzungstext trieben die Helpensteiner in der Nachbarschaft auf.
Geschrieben wurde sie von Josef Telmes, der, da er eine Handschrift wie ein “Advokat” hatte, Schriftführer des Vereines war, unterschrieben von den Vorstandsmitgliedern: Philipp Bellen (1.Vorsitzender), Johann Cremer (Stellvertreter), Wilhelm Meinholz (Kassierer), Josef Telmes (Schriftführer), Heinrich Lück und Konrad Ervenich (Beisitzer).
Was der Vorstand von der Satzung hielt, ist eindrucksvoll auf der Rückseite des Doppelblattes dargelegt: Er hatte nach einer Versammlung “Kreuz Solo” (ein heute nicht mehr übliches Kartenspiel) gespielt. Die Ergebnisse der Spiele wurden, da kein anderes Stück Papier greifbar war, auf der Rückseite der Satzung festgehalten. Sie war also nicht mehr als ein Stück Papier, nur für einen bestimmten, zwingend nötigen Zweck geschaffen. So sollte es bleiben bis in unsere Zeit. Die alte Satzung blieb in der Schublade und wurde – außer hinsichtlich der Höhe von Eintrittspreisen und Beitragserhöhungen, die verschiedentlich überschrieben wurden – nicht geändert. Sie wurde weder zu Beginn der Generalversammlung vorgelesen (wie andernorts üblich) noch bei irgendwelchen Unstimmigkeiten herangezogen.
Vielleicht ist dies der Grund dafür, dass sie als einziges Schriftstück aus der offiziellen Gründungszeit unseres Vereins erhalten blieb.
Übrigens wurde am 9.7.1993 eine neue Satzung verabschiedet, die, ebenso wie die alte, einen bestimmten Zweck erfüllen sollte: Wir haben versucht, gemeinnützig zu werden. Dies erforderte eine neue Satzung, die bestimmte Punkte enthalten muss. Zusammen mit einem Notar wurde ein Entwurf verfasst, von der Versammlung verabschiedet und dem Finanzamt zur Prüfung vorgelegt. Allerdings vergebens, denn das Hahneköppen entspricht als eine sportliche Betätigung nicht mehr dem heutigen
Gedanken und der Zielsetzung des Tierschutzes”. Wir haben über diese Begründung herzlich gelacht, pfeifen zukünftig auf das Finanzamt und werden weiter unseren König durch Hahneköppen ermitteln.
Martin Kluth